Was wird gefördert?

Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden.

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  7. Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  8. Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG]
  9. Privaten Berufsakademien [§ 2 Abs. 2 BAföG].

 

Sonderfall Schüler-BAföG

Schülerinnen und Schüler, die eine der oben unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie aus sogenannten zwingenden Gründen nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Zwingende Gründe liegen vor, wenn die Schülerin oder der Schüler

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – z. B. wegen der Entfernung – nicht erreichen kann,
  • einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden ist,
  • einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Wichtig ist: Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – sogenannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.